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Das Etikett: Die Visitenkarte
Was drin ist, muss auch auf der Verpackung gekennzeichnet werden: Fruchtsäfte und Fruchtnektare werden zur Information und zum Schutz des Verbrauchers entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig gekennzeichnet.

Besonders wichtig ist dabei die Verkehrsbezeichnung, z. B. „Apfelsaft”, „Pfirsichnektar” usw. Diese Pflichtbezeichnung beschreibt das in der Verpackung enthaltene Produkt. Die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat wird zusammen mit dieser Verkehrsbezeichnung angegeben. Bei Fruchtnektar, Gemüsenektar und Fruchtsaftgetränken muss außerdem der Mindestfruchtgehalt in Prozent angegeben werden. Bei Fruchtsaft ist die Angabe „100 % Frucht“ eine freiwillige Angabe, erfolgt jedoch zur besseren Unterscheidung zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar.

Die Angabe des Namens sowie der Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers sind ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum informiert, bis wann die geschmacklichen Qualitätsmerkmale und die Inhaltsstoffe auf jeden Fall garantiert werden.

Die Angabe der Füllmenge in Liter hilft beim Preisvergleich zwischen unterschiedlichen Verpackungsgrößen.

Das Zutatenverzeichnis ist auf der Rückseite zu finden. Es gibt Auskunft über alle verwendeten Fruchtarten und die weitere Zusammensetzung des Produktes. Hier gilt: Die in größten Mengen enthaltene Zutat steht am Anfang, die anderen folgen der Reihenfolge nach absteigender Menge. Beispiel Johannisbeernektar: Wasser, Johannisbeersaft, Zucker.

Über die Los- und Chargen-Nummer auf der Rückseite kann der Weg des Produktes nachvollzogen werden.

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